Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde und stützt sich auf die in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Mai 2024 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Es trifft die Entscheidung durch Beschluss.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatter-Schreiben und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in der dienstlichen Würdigung (Berichterstatter-/Berichterstatterin-Schreiben) dargelegten Gründe ihrem Erfolg entgegenstehen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn es ausdrücklich auf die Ausführungen des Berichterstatters/der Berichterstatterin Bezug nimmt.
Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Berichterstatter-Schreiben kann den Entscheidungsgehalt tragen und damit die nähere Darstellung weiterer Entscheidungsgründe entbehrlich machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Eine verworfene Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Beschluss beendet werden; der Tenor kann sich auf externe dienstliche Ausführungen stützen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 16. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.