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BVerfG·2 BvC 31/19·25.07.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverfassungsgericht eine Wahlprüfungsbeschwerde ein. Das Gericht verwirft die Beschwerde a limine und versagt ihr den Erfolg aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Juni 2019 genannten Gründen. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere, ausführliche Begründung. Das Verfahren wird damit abgeschlossen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen abgewiesen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatters versagt, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht a limine verworfen werden, wenn die entscheidungserheblichen Gründe bereits im Schreiben des Berichterstatters substantiiert dargelegt sind.

2

Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben genügt als Begründung für die Verwerfung, sofern hieraus ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

3

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Gericht, von einer weiteren schriftlichen Begründung abzusehen, wenn die maßgeblichen Erwägungen bereits im berichterstattenden Schriftstück enthalten sind.

4

Durch die Zurückweisung mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben wird die Beschwerde endgültig entschieden; es bedarf keiner zusätzlichen öffentlichen Begründung des Beschlusses.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.