Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverfassungsgericht eine Wahlprüfungsbeschwerde ein. Das Gericht verwirft die Beschwerde a limine und versagt ihr den Erfolg aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Juni 2019 genannten Gründen. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere, ausführliche Begründung. Das Verfahren wird damit abgeschlossen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen abgewiesen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatters versagt, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht a limine verworfen werden, wenn die entscheidungserheblichen Gründe bereits im Schreiben des Berichterstatters substantiiert dargelegt sind.
Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben genügt als Begründung für die Verwerfung, sofern hieraus ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Gericht, von einer weiteren schriftlichen Begründung abzusehen, wenn die maßgeblichen Erwägungen bereits im berichterstattenden Schriftstück enthalten sind.
Durch die Zurückweisung mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben wird die Beschwerde endgültig entschieden; es bedarf keiner zusätzlichen öffentlichen Begründung des Beschlusses.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.