Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
KI-Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die ohne den nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten eingereicht wurde. Die zentrale Frage war, ob trotz fehlender Mindestzahl von der ständigen Rechtsprechung abgewichen werden könne. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Beitrittsvoraussetzung nicht erfüllt war, und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. § 48 BVerfGG) fest.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde mangels erforderlichen Beitritts von mindestens 100 Wahlberechtigten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahlprüfungsbeschwerde nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz setzt den Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten voraus.
Fehlt der erforderliche Beitritt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.
Das Bundesverfassungsgericht weicht von seiner gefestigten Rechtsprechung zu Beitrittsvoraussetzungen nur bei gewichtigen, im Beschwerdevortrag belegten Gründen ab.
Bei der Auslegung der Beitrittsvoraussetzung ist die Entsprechung zu § 48 BVerfGG zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 -, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430 <432 f.>; 14, 196 <197>; 58, 170 <171>; 79, 47 <48>).