Feststellung der teilweisen Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde, iÜ Verwerfung (a-limine-Abweisung) unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss 2 BvC 30/23) erklärt die Wahlprüfungsbeschwerde insoweit für erledigt, als die Vereinbarkeit von Art. 1 Nr. 3 des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes gerügt wurde. Die übrigen Rügen werden verworfen. Das Gericht verweist auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 14.11.2024 und nimmt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung Abstand.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde insoweit als erledigt erklärt; der übrige Teil wird verworfen, Begründung mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben und § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann sich hinsichtlich einzelner Rügen erledigen; das Gericht erklärt erledigte Teilbereiche für gegenstandslos, wenn die maßgeblichen Prüfungsanliegen entfallen oder nicht mehr verfolgt werden.
Ist eine Rüge nicht begründet, so ist die Wahlprüfungsbeschwerde insoweit zu verwerfen.
Das Bundesverfassungsgericht kann sich gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf die in einem Schreiben der Berichterstatterin dargelegten Erwägungen stützen und auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten.
Die Prüfung der Vereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz kann Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde sein; entscheidet sich das Gericht, dass die Frage nicht mehr erheblich ist, wird der betreffende Teil als erledigt festgestellt.
Tenor
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt, soweit der Beschwerdeführer die Vereinbarkeit von Artikel 1 Nummer 3 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2395) mit dem Grundgesetz beanstandet.
2. Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.
Gründe
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 14. November 2024 genannten Gründen teilweise erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Im Übrigen bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 14. November 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.