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BVerfG·2 BvC 30/19·08.07.2021

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss des BVerfG verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerde aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 6. Mai 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt ist. Es verweist auf dieses Schreiben und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Eine eigene inhaltliche Darstellung der Einwände enthält der Beschluss nicht.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn sie aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen keinen Erfolg hat.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine nähere Begründung seiner Entscheidung verzichten und stattdessen auf das Berichterstatterschreiben verweisen.

3

Ein Verweis auf das Berichterstatterschreiben genügt zur Tragfähigkeit der Entscheidung, soweit die dort ausgeführten Gründe die Entscheidung tragen.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde bedeutet, dass der Beschwerde der Erfolg versagt wurde und keine weitergehende Begründung im Beschluss enthalten ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 6. Mai 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.