Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, da die vorgebrachten Umstände die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Aus früherer amtlicher Tätigkeit oder Mitwirkung an ähnlichen Verfahren folgt nicht automatisch Befangenheit. Die Beschwerde wurde auf Grundlage des Berichterstatterschreibens verworfen; gemäß §24 Satz 2 BVerfGG wurde auf weitere Ausführungen verzichtet.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Berichterstatterschreiben verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich; der abgelehnte Richter ist nicht zwingend von der Entscheidung ausgeschlossen.
Allein aus der früheren amtlichen Tätigkeit eines Richters lässt sich kein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit ableiten.
Die bloße Mitwirkung eines Richters an früheren verfassungsgerichtlichen Verfahren zu ähnlichen Fragestellungen begründet ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Beschwerde mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben abweisen und gemäß §24 Satz 2 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch insbesondere mit der früheren Tätigkeit des Berichterstatters als Ministerpräsident des Saarlandes sowie dessen Mitwirkung an einer Entscheidung über eine vorherige vom Beschwerdeführer erhobene Wahlprüfungsbeschwerde mit einem ähnlichen Vorbringen wie im vorliegenden Verfahren begründet. Allein aus der früheren amtlichen Tätigkeit eines Richters kann ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 43, 126 <128>). Das Gleiche gilt auch für die Mitwirkung an vorherigen verfassungsgerichtlichen Verfahren zu ähnlichen Fragestellungen (vgl. BVerfGE 133, 377 <405 f. Rn. 70 f.>). Auch die weiteren vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 18. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.