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BVerfG·2 BvC 30/14·10.02.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 30/14) und verwies auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 dargelegten Gründe. Dem Beschwerdeführer wurde der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ließ das Gericht eine weitere Begründung entfallen. Eine weitergehende Sachaufklärung erfolgte nicht.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verwehrt werden, wenn ihr Erfolg bereits aus den im schriftlichen Vermerk des Berichterstatters dargelegten Gründen versagt ist.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von einer weiteren Ausführung der Gründe absehen und auf die im Schreiben des Berichterstatters genannten Umstände verweisen.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde bedarf nicht zwingend einer im Beschluss nochmals niedergelegten ausführlichen Begründung, soweit das Gericht sich auf die vorab schriftlich mitgeteilten Gründe stützt.

4

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne ergänzende Begründung ergehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von Ausführungen nach § 24 Satz 2 BVerfGG vorliegen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.