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BVerfG·2 BvC 29/22·01.02.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Ablehnung eines PKH-Antrags

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde verworfen. Das Bundesverfassungsgericht stützt die Entscheidung auf das Berichterstatterschreiben vom 27.12.2022 und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen; Antrag auf PKH und Beiordnung mangels Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die vom Berichterstatter dargelegten Gründe die fehlenden Erfolgsaussichten hinreichend aufzeigen.

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine ausführliche Entscheidungsbegründung verzichten und auf das Berichterstatterschreiben verweisen.

4

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussichten der Prozessführung nicht ausreichend sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. Dezember 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.