Verwerfung (a-limine-Abweisung) zweier Wahlprüfungsbeschwerden unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.
KI-Zusammenfassung
Zwei Wahlprüfungsbeschwerden wurden dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Gericht verweist auf das Schreiben des Berichterstatters vom 26. Juni 2019 und erklärt, den Beschwerden aus den dort genannten Gründen den Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet.
Ausgang: Beide Wahlprüfungsbeschwerden verbunden und mangels Erfolg gemäß Berichterstatterschrift vom 26.06.2019 verworfen; weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann mehrere Wahlprüfungsbeschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbinden.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg versagen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen und die Entscheidung auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen.
Eine summarische (a-limine) Verwerfung ist zulässig, wenn die Darstellung des Berichterstatters die Erfolgslosigkeit der Beschwerde hinreichend begründet.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und verworfen.
Gründe
Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.