Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 30.7.2019 dargelegten Gründe. Die Kammer stellt fest, dass diese Gründe zum Misserfolg der Beschwerde führen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Daraus folgt die formelle Entscheidung als Beschluss.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatter und verzichtet gemäß §24 Satz 2 BVerfGG auf weitere Begründung.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn der Berichterstatter in einem schriftlichen Ergebnisvorschlag Gründe nennt, die den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitere, in der Entscheidung niedergelegte Begründung verzichten und auf das Schreiben des Berichterstatters Bezug nehmen.
Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben genügt den Anforderungen an die Entscheidungsbegründung, sofern dort die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Abweisung führen, erkennbar sind.
Eine summarische (a-limine) Verwerfung ist zulässig, wenn die Aktenlage und die Ausführungen des Berichterstatters eine Entscheidung ohne zusätzliche Ausführungen der Kammer tragen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 30. Juli 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.