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BVerfG·2 BvC 29/14·21.09.2017

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung im Berichterstatterschreiben begründet keine Besorgnis der Befangenheit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Gericht verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil es nur ungeeignete Ausführungen zur Befangenheitsbegründung enthält. Das Berichterstatterschreiben stellt lediglich eine sachliche, vorläufige Rechtsauffassung dar und begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird daher verworfen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Ablehnungsgesuch gegen Richter als offensichtlich unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es ausschließlich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser bleibt an der Entscheidung beteiligt.

3

Die sachliche Wiedergabe einer vorläufigen Rechtsauffassung in einem Berichterstatterschreiben gehört zur zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit und begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit.

4

Ein Ablehnungsantrag ist nur begründet, wenn der Antragsteller hinreichend darlegt, warum konkretes Vorbringen geeignet sein soll, die Unvoreingenommenheit des Richters zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. Mai 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer leitet sein Ablehnungsgesuch vorliegend aus den seiner Ansicht nach unzutreffenden Rechtsausführungen des vom Richter Müller gefertigten Berichterstatterschreibens ab. Das Berichterstatterschreiben vom 25. Mai 2017 bietet aber keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Der Beschwerdeführer legt an keiner Stelle hinreichend dar, warum dieser Inhalt geeignet sein könnte, die Besorgnis der Befangenheit beim Berichterstatter zu begründen.

4

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.