Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg ist aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 12. Juli 2023 genannten Gründen versagt. Das Gericht verweist auf diese Begründung und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Ausführung ab. Es handelt sich um einen Beschluss ohne ausführliche Begründung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen entschieden; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung gemäß § 24 S. 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen, wenn die Entscheidung aus den vorgelegten Darlegungen ersichtlich ist.
Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben kann als hinreichende Darlegung der Entscheidungsgründe genügen, soweit die dortigen Ausführungen den Tenor tragen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde im Beschlusstenor ist zulässig, wenn das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg mehr bietet und die wesentlichen Prüfungen in dem berichterstatterlichen Schreiben enthalten sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.