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BVerfG·2 BvC 28/22·20.09.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg ist aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 12. Juli 2023 genannten Gründen versagt. Das Gericht verweist auf diese Begründung und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Ausführung ab. Es handelt sich um einen Beschluss ohne ausführliche Begründung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen entschieden; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung gemäß § 24 S. 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen, wenn die Entscheidung aus den vorgelegten Darlegungen ersichtlich ist.

3

Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben kann als hinreichende Darlegung der Entscheidungsgründe genügen, soweit die dortigen Ausführungen den Tenor tragen.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde im Beschlusstenor ist zulässig, wenn das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg mehr bietet und die wesentlichen Prüfungen in dem berichterstatterlichen Schreiben enthalten sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.