Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 28/18) wird verworfen. Das Bundesverfassungsgericht erklärt, der Beschwerde sei aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung des Beschlusses ab. Der Beschluss ergeht als summarische Entscheidung durch Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht gem. §24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die Gründe des Berichterstatters in einem schriftlichen Bericht darlegen, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.
Das Gericht darf sich bei Entscheidungen auf die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen stützen und den Tenor des Beschlusses hierauf gründen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren schriftlichen Begründung des Beschlusses absehen, wenn die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben den Entscheidungsinhalt hinreichend erschließt.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann in summarischer Form durch Beschluss erfolgen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine abgekürzte Entscheidungsfrist und die Verweisnahme auf den Berichterstatter vorliegen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.