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BVerfG·2 BvC 28/18·25.07.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 28/18) wird verworfen. Das Bundesverfassungsgericht erklärt, der Beschwerde sei aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung des Beschlusses ab. Der Beschluss ergeht als summarische Entscheidung durch Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht gem. §24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die Gründe des Berichterstatters in einem schriftlichen Bericht darlegen, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.

2

Das Gericht darf sich bei Entscheidungen auf die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen stützen und den Tenor des Beschlusses hierauf gründen.

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren schriftlichen Begründung des Beschlusses absehen, wenn die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben den Entscheidungsinhalt hinreichend erschließt.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann in summarischer Form durch Beschluss erfolgen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine abgekürzte Entscheidungsfrist und die Verweisnahme auf den Berichterstatter vorliegen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.