Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.9.2023 verworfen hat. Das Gericht verwarf die Beschwerde a limine und verwies auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 12.7.2023 dargelegten Gründe. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung stützt sich demnach auf die Bewertung des Berichterstatters.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verwerfen, wenn der Berichterstatter in seinem Schreiben darlegt, dass der Beschwerde der Erfolg versagt ist.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine nähere Begründung des Beschlusses verzichten, soweit auf die Ausführungen des Berichterstatters verwiesen wird.
Die Verwerfung durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben ist wirksam, wenn die darin enthaltene Darstellung die Entscheidung tragfähig begründet.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist abzuweisen, sofern die dargelegten Rügen keine durchgreifenden Erfolgsaussichten erkennen lassen und dies im Berichterstatterbericht substantiiert dargestellt ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.