Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvC 27/22·20.09.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.9.2023 verworfen hat. Das Gericht verwarf die Beschwerde a limine und verwies auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 12.7.2023 dargelegten Gründe. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung stützt sich demnach auf die Bewertung des Berichterstatters.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verwerfen, wenn der Berichterstatter in seinem Schreiben darlegt, dass der Beschwerde der Erfolg versagt ist.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine nähere Begründung des Beschlusses verzichten, soweit auf die Ausführungen des Berichterstatters verwiesen wird.

3

Die Verwerfung durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben ist wirksam, wenn die darin enthaltene Darstellung die Entscheidung tragfähig begründet.

4

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist abzuweisen, sofern die dargelegten Rügen keine durchgreifenden Erfolgsaussichten erkennen lassen und dies im Berichterstatterbericht substantiiert dargestellt ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.