Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und hält die Ausführung, dass der Beschwerde aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt, für ausreichend. Das Gericht beruft sich auf § 24 Satz 2 BVerfGG und verzichtet auf eine weitere Begründung. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/verworfen verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung mit Hauptsacheentscheid erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist möglich, wenn die im Berichterstatter-Schreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Das Gericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten und den Verweis auf ein Berichterstatter-Schreiben für ausreichend erachten.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig erledigt.
Beschlüsse des BVerfG können a-limine (ohne umfassende Entscheidungsgründe) erfolgen, wenn eine summarische Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe im Berichterstatter-Schreiben vorliegt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.