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BVerfG·2 BvC 27/18·13.01.2021

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und stellt fest, dass ihr aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 6.10.2020 genannten Gründen kein Erfolg zukommt. Die Entscheidung erfolgt als Beschluss; das Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung ab. Das Berichterstatterschreiben bildet die tragende Grundlage der Abweisung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht nach § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn die dem Gericht vorliegenden Feststellungen sowie die Ausführungen des Berichterstatters keinen Erfolg der Beschwerde ergeben.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Verwerfung bereits aus den in den Berichterstatter­schreiben dargelegten Gründen folgt.

3

Ein Berichterstatter­schreiben kann als tragfähige Grundlage für eine a-limine-Abweisung dienen, sofern es die entscheidungserheblichen Umstände substantiiert darlegt.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde erfolgt, wenn keine Anhaltspunkte für eine durchgreifende Fehlerhaftigkeit der Wahlfeststellung vorgetragen sind, die eine materielle Prüfung rechtfertigen würden.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 6. Oktober 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.