Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und stellt fest, dass ihr aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 6.10.2020 genannten Gründen kein Erfolg zukommt. Die Entscheidung erfolgt als Beschluss; das Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung ab. Das Berichterstatterschreiben bildet die tragende Grundlage der Abweisung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht nach § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn die dem Gericht vorliegenden Feststellungen sowie die Ausführungen des Berichterstatters keinen Erfolg der Beschwerde ergeben.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Verwerfung bereits aus den in den Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen folgt.
Ein Berichterstatterschreiben kann als tragfähige Grundlage für eine a-limine-Abweisung dienen, sofern es die entscheidungserheblichen Umstände substantiiert darlegt.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde erfolgt, wenn keine Anhaltspunkte für eine durchgreifende Fehlerhaftigkeit der Wahlfeststellung vorgetragen sind, die eine materielle Prüfung rechtfertigen würden.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 6. Oktober 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.