Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs und Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats als unzulässig und verneint den Erfolg einer eingereichten Wahlprüfungsbeschwerde. Das Gericht verweist auf die in der Mitteilung des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung erfolgt summarisch ohne ausführliche Gründe.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde insgesamt verworfen, weitere Begründung gemäß § 24 S.2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts kann vom Gericht als unzulässig verworfen werden.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr Erfolg aus den vorliegenden Gründen versagt ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen und die Entscheidung mit Verweis auf die Ausführungen des Berichterstatters treffen.
Die Bezugnahme auf die Gründe des Berichterstatters kann eine umfassende Entscheidungsbegründung ersetzen, soweit die Beschwerde offensichtlich keinen Erfolg hat.
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.