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BVerfG·2 BvC 26/22·01.02.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Es stützt die Entscheidung auf das Schreiben des Berichterstatters vom 14.12.2022 und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Hauptsache erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in der Berichterstatteräußerung dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidung auf den Gründen des Berichterstatters beruht.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt als erledigt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. Dezember 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).