Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Es stützt die Entscheidung auf das Schreiben des Berichterstatters vom 14.12.2022 und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Hauptsache erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in der Berichterstatteräußerung dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidung auf den Gründen des Berichterstatters beruht.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt als erledigt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. Dezember 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).