Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl der Zurückweisung eines Wahlvorschlags zur Europawahl 2019: Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen Verfehlens des Unterschriftenquorums (§ 9 Abs 5 EuWG) kein statthafter Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - zudem unzureichende Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags zur Europawahl 2019 wegen Nichterfüllens des Unterstützungsunterschriftenquorums. Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Nichtanerkennungsbeschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen über fehlende Unterstützungsunterschriften (§9 Abs.5 EuWG) nicht Gegenstand der Nichtanerkennungsbeschwerde nach §14 Abs.4a EuWG sind. Zudem erfüllt die vorgebrachte Begründung nicht die gesetzlich geforderten Substantiierungsanforderungen.
Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde gegen Zurückweisung des Wahlvorschlags wegen fehlender Unterstützungsunterschriften als unzulässig verworfen (kein statthafter Beschwerdegegenstand; unzureichende Begründung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach §14 Abs.4a Satz1 EuWG ist nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses zulässig, die einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts im Sinne des §8 Abs.1 EuWG zurückweisen.
Die Zurückweisung eines Wahlvorschlags aufgrund des Nichterreichens des Unterstützungsunterschriftenquorums nach §9 Abs.5 EuWG ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand der Nichtanerkennungsbeschwerde; hierfür stehen die Beschwerde nach §14 Abs.4 EuWG und das Wahlprüfungsverfahren (§26 EuWG) offen.
Eine Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht den Anforderungen des §14 Abs.4a Satz2 EuWG in Verbindung mit §96a Abs.2 und §23 Abs.1 Satz2 BVerfGG entspricht; bloße Darstellungen politischer Ziele oder pauschale Rügen genügen nicht.
Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über eine Beschwerde nach §14 Abs.4 EuWG, die sich ausschließlich auf §9 Abs.5 EuWG stützt, eröffnet keinen eigenständigen Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht.
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die Europawahl am 26. Mai 2019 und die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde.
Am 15. März 2019 hat der Bundeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe das in § 9 Abs. 5 EuWG vorgeschriebene Unterstützungsunterschriftenquorum nicht erfüllt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Bundeswahlausschuss am 4. April 2019 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2019, das am 8. April 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, Beschwerde erhoben.
Von der Zustellung des Antrags an den Bundeswahlausschuss wurde gemäß § 22 Abs. 1 GOBVerfG abgesehen.
II.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Es fehlt an einem statthaften Antragsgegenstand. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist. Der Bundeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin aber nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückgewiesen, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG. Hiergegen steht die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss offen (§ 14 Abs. 4 EuWG). Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG. Diese Vorschrift eröffnet den Weg zum Bundesverfassungsgericht - entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum Deutschen Bundestag durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWG eröffnet ist - nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen (vgl. BVerfGE 136, 125 <126>). Über sonstige von der Beschwerdeführerin erhobene Einwände wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden (§ 26 EuWG).
Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Beschwerde nach § 14 Abs. 4 EuWG hat ebenfalls lediglich § 9 Abs. 5 EuWG zum Prüfungsgegenstand, sodass auch sie keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren darstellt.
Darüber hinaus liegt eine den Anforderungen der § 14 Abs. 4a Satz 2 EuWG in Verbindung mit § 96a Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Beschwerdebegründung nicht vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, einen Fehler bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 5 EuWG substantiiert darzulegen. Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe ihres politischen Ziels und folgert daraus lediglich, die Anforderungen des Wahlrechts dürften für sie nicht gelten.