Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht wies die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 26/14) ab und versagte dem Beschwerdeführer den Erfolg. Das Gericht verwies auf die in einem Schreiben des Berichterstatters vom 29.12.2015 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieb eine weitere Begründung des Beschlusses.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde abweisen, wenn die zur Entscheidung führenden Gründe bereits in zugänglichen vorangehenden Ausführungen dargelegt sind.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung eines Beschlusses absehen und auf vorherige, hinreichende Entscheidungsgründe verweisen.
Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Berichterstatters genügt, sofern daraus die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen erkennbar und hinreichend dargelegt sind.
Dem Beschwerdeführer ist der Erfolg zu versagen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen entscheidungserheblichen Mangel aufzeigen.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 30. August 2016, Az: 2 BvC 26/14 - Vz 1/16, Beschwerdekammerbeschluss
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 29. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.