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BVerfG·2 BvC 26/14·03.02.2016

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wies die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 26/14) ab und versagte dem Beschwerdeführer den Erfolg. Das Gericht verwies auf die in einem Schreiben des Berichterstatters vom 29.12.2015 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieb eine weitere Begründung des Beschlusses.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde abweisen, wenn die zur Entscheidung führenden Gründe bereits in zugänglichen vorangehenden Ausführungen dargelegt sind.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung eines Beschlusses absehen und auf vorherige, hinreichende Entscheidungsgründe verweisen.

3

Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Berichterstatters genügt, sofern daraus die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen erkennbar und hinreichend dargelegt sind.

4

Dem Beschwerdeführer ist der Erfolg zu versagen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen entscheidungserheblichen Mangel aufzeigen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 30. August 2016, Az: 2 BvC 26/14 - Vz 1/16, Beschwerdekammerbeschluss

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 29. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.