Zurückweisung einer Richterablehnung im Wahlprüfungsverfahren - Hinweise zu mangelnden Erfolgsaussichten im Berichterstatterschreiben begründen keine Besorgnis der Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer lehnte Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit ab mit Verweis auf ein Schreiben, in dem der Berichterstatter vorläufige Erfolgslosigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde äußerte. Das BVerfG erklärte den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Vorläufige, sachliche Hinweise des Berichterstatters und alleinige frühere politische Tätigkeit rechtfertigen keine Befangenheitsbesorgnis.
Ausgang: Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorläufige, sachliche Rechtsauffassungen eines Berichterstatters über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens im Rahmen zulässiger richterlicher Aufklärungstätigkeit begründen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit.
Hinweise, die der rechtlichen Klärung und einer sachgerechten Verfahrensgestaltung dienen, sind üblich und grundsätzlich nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu begründen.
Die frühere politische Tätigkeit eines Richters begründet für sich allein nicht die Besorgnis seiner Befangenheit; es bedarf konkreter, objektiver Anhaltspunkte, die entscheidungserhebliche Voreingenommenheit nahelegen.
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur dann begründet, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Umstände vorliegen, die objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigen.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 30. August 2016, Az: 2 BvC 26/14 - Vz 1/16, Beschwerdekammerbeschluss
Tenor
Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. Januar 2016 den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 29. Dezember 2015, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an den Beschwerdeführer gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Richter Müller hat unter dem 15. Januar 2016 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 29. Dezember 2015 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2). Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, Richter Müller habe in seiner früheren Politikerlaufbahn von der Sperrklausel erheblich profitiert. Die frühere Tätigkeit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts vermag für sich allein die Besorgnis seiner Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>).