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BVerfG·2 BvC 25/25·23.03.2026

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvC 25/25) hat eine Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen. Die Entscheidung stützt sich auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Januar 2026. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG hat der Senat von einer weiteren Ausführung der Gründe abgesehen. Die im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen begründen die Zurückweisung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Verweis auf Schreiben der Berichterstatterin und Verzicht auf weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verwerfen.

2

Das Gericht kann seine Entscheidung mit Bezug auf die schriftlichen Ausführungen der Berichterstatterin treffen.

3

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung absehen und auf ein Berichterstatterschreiben verweisen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Januar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.