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BVerfG·2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23·20.09.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Wahlprüfungsbeschwerden verbunden und verworfen. Den Beschwerden wird aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 12.7.2023 dargelegten Gründen der Erfolg versagt; gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf weitere Ausführungen verzichtet. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt, weil er durch einen Beschluss des Bundestages erledigt ist.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerden als unbegründet verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt/erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wahlprüfungsbeschwerden können verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg offensichtlich ausschließen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden, schriftlichen Begründung absehen, wenn die Ablehnung sich aus dem Berichterstatterschreiben ergibt.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn er durch nachfolgende Entscheidungen (z. B. einen Beschluss des Deutschen Bundestages) erledigt worden ist.

4

Verfahren mit inhaltlicher Nähe können zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt, weil er sich wegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 - WP 12/21 - erledigt hat.