Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Wahlprüfungsbeschwerden verbunden und verworfen. Den Beschwerden wird aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 12.7.2023 dargelegten Gründen der Erfolg versagt; gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf weitere Ausführungen verzichtet. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt, weil er durch einen Beschluss des Bundestages erledigt ist.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerden als unbegründet verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt/erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Wahlprüfungsbeschwerden können verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg offensichtlich ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden, schriftlichen Begründung absehen, wenn die Ablehnung sich aus dem Berichterstatterschreiben ergibt.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn er durch nachfolgende Entscheidungen (z. B. einen Beschluss des Deutschen Bundestages) erledigt worden ist.
Verfahren mit inhaltlicher Nähe können zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt.
Gründe
1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt, weil er sich wegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 - WP 12/21 - erledigt hat.