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BVerfG·2 BvC 25/14·30.03.2017

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine Wahlprüfungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht erklärt, der Beschwerde stehe aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung ergeht als Beschluss ohne ausführliche Begründung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen entschieden; Gericht verweist auf Berichterstatter-Schreiben und sieht gemäß §24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine substantiierten Anhaltspunkte für verfassungsrechtlich relevante Mängel der Wahl ergeben.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren, öffentlichen Begründung absehen und auf ein internes oder schriftliches Berichterstatter-Schreiben verweisen.

3

Die Bezugnahme des Gerichts auf die Ausführungen des Berichterstatters kann die schriftliche Begründung der Entscheidung ersetzen, soweit die dort genannten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.

4

Eine Kurzentscheidung ohne ausführliche Begründung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf eine weitergehende Begründung vorliegen und die Entscheidung dadurch hinreichend bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.