Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht erklärt, der Beschwerde stehe aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung ergeht als Beschluss ohne ausführliche Begründung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen entschieden; Gericht verweist auf Berichterstatter-Schreiben und sieht gemäß §24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine substantiierten Anhaltspunkte für verfassungsrechtlich relevante Mängel der Wahl ergeben.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren, öffentlichen Begründung absehen und auf ein internes oder schriftliches Berichterstatter-Schreiben verweisen.
Die Bezugnahme des Gerichts auf die Ausführungen des Berichterstatters kann die schriftliche Begründung der Entscheidung ersetzen, soweit die dort genannten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.
Eine Kurzentscheidung ohne ausführliche Begründung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf eine weitergehende Begründung vorliegen und die Entscheidung dadurch hinreichend bestimmt ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.