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BVerfG·2 BvC 24/25·23.03.2026

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwarf die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer wird der Erfolg aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 30.01.2026 dargestellten Gründen versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieb eine weitergehende Begründung. Es handelt sich um einen Beschluss des Gerichts.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben, weitere Begründung unterbleibt gem. § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweisung auf die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe verwerfen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben treffen.

3

Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die in dem Berichterstatterschreiben enthaltenen Erwägungen den Erfolg der Beschwerde endgültig ausschließen.

4

Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben erfüllt die Begründungspflicht des Gerichts, sofern das Schreiben die entscheidungserheblichen Gründe hinreichend darlegt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 30. Januar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.