Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte ein Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin sowie eine Wahlprüfungsbeschwerde ein. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es auf einer völlig ungeeigneten und nicht nachvollziehbaren Begründung beruht. Eine dienstliche Stellungnahme der Richterin ist nicht erforderlich; sie bleibt an der Mitwirkung nicht gehindert. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird aus den im Berichterstatterschreiben genannten Gründen verworfen; das Gericht verzichtet gem. § 24 Satz 2 BVerfGG auf weitere Ausführungen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch und Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig bzw. erfolglos verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn die vorgebrachte Begründung inhaltlich nicht ansatzweise einen Ablehnungsgrund erkennen lässt.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin entbehrlich und ihre Mitwirkung an der Entscheidung über das Gesuch nicht ausgeschlossen.
Für die Begründung eines Befangenheitsgesuchs sind konkrete und substantiiert dargestellte Tatsachen erforderlich; pauschale oder ungeeignete Vorwürfe genügen nicht.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Entscheidung über eine Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die Ausführungen der Berichterstatterin treffen und gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin, Richterin Wallrabenstein, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise entnehmen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und ist diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 21. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.