Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwarf die Beschwerde, weil ihr nach den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20.07.2023 dargelegten Gründen kein Erfolg zukommt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitere Begründung verzichtet.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg nach Berichterstatterschreiben versagt, weitere Begründung unter § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die vom Berichterstatter dargelegten Gründe auf Erfolglosigkeit der Beschwerde hinweisen.
Das Bundesverfassungsgericht kann sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen und gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, ausführlichen Begründung des Beschlusses absehen.
Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die vorgebrachten Rügen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bieten.
Die Darstellung der erfolgsbegründenden Mängel im Berichterstatterschreiben genügt als hinreichende Sachbegründung für die Verwerfung, soweit gesetzlich die Unterlassung einer ausführlichen Begründung erlaubt ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.