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BVerfG·2 BvC 2/23·20.09.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwarf die Beschwerde, weil ihr nach den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20.07.2023 dargelegten Gründen kein Erfolg zukommt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitere Begründung verzichtet.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg nach Berichterstatterschreiben versagt, weitere Begründung unter § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die vom Berichterstatter dargelegten Gründe auf Erfolglosigkeit der Beschwerde hinweisen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen und gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, ausführlichen Begründung des Beschlusses absehen.

3

Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die vorgebrachten Rügen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bieten.

4

Die Darstellung der erfolgsbegründenden Mängel im Berichterstatterschreiben genügt als hinreichende Sachbegründung für die Verwerfung, soweit gesetzlich die Unterlassung einer ausführlichen Begründung erlaubt ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.