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BVerfG·2 BvC 22/23·22.01.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Es stellt fest, dass der Beschwerde aus den in dem Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31.10.2023 genannten Gründen der Erfolg versagt ist. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Verwerfung erfolgt damit aufgrund summarischer Entscheidung mit Verweis auf die Berichterstattung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als aussichtslos verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und verzichtet gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf weitere Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn aus dem Berichterstatterschreiben ersichtlich ist, dass sie in der Sache keinen Erfolg haben kann.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitere mündliche oder schriftliche Begründung verzichten und auf eine vorhandene Berichterstattung verweisen.

3

Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Entscheidungsbegründung, sofern dieses die entscheidungserheblichen Erwägungen enthält und die Grundlage der Verwerfung nachvollziehbar darlegt.

4

Die a-limine-Abweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde als aussichtslos ist eine zulässige prozessuale Maßnahme zur Verfahrensvereinfachung, wenn die Erfolgslosigkeit klar dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.