Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Es stellt fest, dass der Beschwerde aus den in dem Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31.10.2023 genannten Gründen der Erfolg versagt ist. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Verwerfung erfolgt damit aufgrund summarischer Entscheidung mit Verweis auf die Berichterstattung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als aussichtslos verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und verzichtet gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf weitere Begründung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn aus dem Berichterstatterschreiben ersichtlich ist, dass sie in der Sache keinen Erfolg haben kann.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitere mündliche oder schriftliche Begründung verzichten und auf eine vorhandene Berichterstattung verweisen.
Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Entscheidungsbegründung, sofern dieses die entscheidungserheblichen Erwägungen enthält und die Grundlage der Verwerfung nachvollziehbar darlegt.
Die a-limine-Abweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde als aussichtslos ist eine zulässige prozessuale Maßnahme zur Verfahrensvereinfachung, wenn die Erfolgslosigkeit klar dargelegt ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.