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BVerfG·2 BvC 22/21·24.02.2022

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 11.01.2022 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wegen in Berichterstattersschreiben genannter Mängel verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn aus dem Berichterstatterschreiben ersichtliche Gründe ihren Erfolg ausschließen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung der Entscheidung absehen, wenn die Entscheidung hinreichend durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben getragen wird.

3

Die Entscheidung in der Hauptsache kann die Voraussetzungen für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung entfallen lassen; damit erledigt sich ein entsprechender Antrag.

4

Die formelle Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde steht der materiellen Prüfung nur dann entgegen, wenn die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserhebliche Substanz erkennen lassen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 11. Januar 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).