Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 11.01.2022 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wegen in Berichterstattersschreiben genannter Mängel verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn aus dem Berichterstatterschreiben ersichtliche Gründe ihren Erfolg ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung der Entscheidung absehen, wenn die Entscheidung hinreichend durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben getragen wird.
Die Entscheidung in der Hauptsache kann die Voraussetzungen für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung entfallen lassen; damit erledigt sich ein entsprechender Antrag.
Die formelle Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde steht der materiellen Prüfung nur dann entgegen, wenn die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserhebliche Substanz erkennen lassen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 11. Januar 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).