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BVerfG·2 BvC 2/22·08.06.2022

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und bezieht sich auf das Berichterstatterschreiben vom 26. April 2022. Streitpunkt war die Erfolgsaussicht der Beschwerde. Das Gericht sieht die im Berichterstattervotum dargelegten Gründe als ausschlaggebend an und verzichtet gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine weitere Begründung. Mit der Entscheidung erledigt sich der Antrag auf einstweilige Anordnung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die im schriftlichen Berichterstattervotum dargelegten Gründe ihren Erfolg ausschließen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine weitergehende mündliche oder schriftliche Begründung verzichten, wenn es die Entscheidung mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben trifft.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache ergeht und damit der streitige Anspruch abschließend behandelt ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 26. April 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).