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BVerfG·2 BvC 2/18·22.03.2018

Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Richterablehnungsgesuchs im Wahlprüfungsverfahren in ursprünglicher Senatsbesetzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwirft in 2 BvC 2/18 ein Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller im Wahlprüfungsverfahren als unzulässig. Die Eingabe enthält lediglich allgemeine Ausführungen, die keine konkreten Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit liefern. Mangels Substantiierung wird der Richter nicht von der Entscheidung ausgeschlossen. Der Beschluss verweist auf frühere Rechtsprechung.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller als unzulässig verworfen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit vorgetragen wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn die vorgebrachten Angaben keine konkreten, zur Besorgnis geeigneten Anhaltspunkte enthalten.

2

Für die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs sind substantiierte Tatsachenbehauptungen erforderlich; bloße allgemeine Wertungen oder Vermutungen genügen nicht.

3

Wird ein Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen, bleibt der betroffene Richter in der Entscheidungsbesetzung und wird nicht ausgeschlossen.

4

Im Wahlprüfungsverfahren gelten die gleichen Anforderungen an die Substantiierung von Befangenheitsvorwürfen wie in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Das dem Beschwerdevorbringen zu entnehmende Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Darlegung einer Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller gänzlich ungeeignet sind; er ist deshalb auch von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17 -, juris).