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BVerfG·2 BvC 2/15·22.06.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde a-limine und verweist dabei auf das Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016. Gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Verwerfung führt zur endgültigen Ablehnung des Rechtsbehelfs.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen mit Verweis auf Berichterstatterschreiben; weitere Begründung nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde im Wege der a-limine-Verwerfung verwerfen.

2

Die Verwerfung kann sich auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe stützen; ein gesonderter, ausführlicher Beschlusstext ist dann nicht erforderlich.

3

§ 26 Abs. 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, bei entsprechender Verweisbegründung auf eine weitere öffentliche Begründung zu verzichten.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.