Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde a-limine und verweist dabei auf das Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016. Gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Verwerfung führt zur endgültigen Ablehnung des Rechtsbehelfs.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen mit Verweis auf Berichterstatterschreiben; weitere Begründung nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde im Wege der a-limine-Verwerfung verwerfen.
Die Verwerfung kann sich auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe stützen; ein gesonderter, ausführlicher Beschlusstext ist dann nicht erforderlich.
§ 26 Abs. 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, bei entsprechender Verweisbegründung auf eine weitere öffentliche Begründung zu verzichten.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.