Verwerfung eine Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a BWahlG): Kein Rechtsschutzinteresse bei Verfehlung des Quorums des § 27 Abs 1 S 2 BWahlG - Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren dient nicht der abstrakten Feststellung, ob einer Vereinigung Parteieigenschaft zukommt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei für die Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss. Streitpunkt ist, ob eine Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWahlG noch ein Rechtsschutzinteresse begründet, wenn eine Teilnahme an der Wahl faktisch nicht mehr erreichbar ist. Das BVerfG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Partei die erforderlichen Unterstützungsunterschriften nicht fristgerecht vorgelegt hat. Das Verfahren dient nicht der abstrakten Feststellung der Parteieigenschaft.
Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresse verworfen, da Teilnahme an der Wahl nicht mehr möglich war (Unterstützungsunterschriften nicht fristgerecht erbracht).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWahlG ist nur zulässig, wenn ein konkretes Rechtsschutzinteresse besteht, das durch die Entscheidung noch beseitigt werden kann.
Fehlt aufgrund des Verfehlens der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG erforderlichen Unterstützungsunterschriften die Möglichkeit der fristgerechten Einreichung von Wahlvorschlägen, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse und die Beschwerde ist unzulässig.
Das Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG und § 13 Nr. 3a BVerfGG dient nicht der abstrakten, von der konkreten Wahl losgelösten Feststellung, ob einer Vereinigung Parteieigenschaft zukommt.
Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei bezieht sich auf die Voraussetzungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen; die Nichtanerkennungsbeschwerde zielt auf eine vor der Wahl verbindliche Klärung der Teilnahmeberechtigung.
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
1. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwer-deführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien. Zwar habe sich die Vereinigung erst am 21. April 2013 gegründet, jedoch überwiege trotz positiver Anrechnung der kürzlich erfolgten Gründung, dass die Vereinigung lediglich über 53 Mitglieder verfüge und in der Öffentlichkeit bisher kaum bis gar nicht hervortrete.
2. Am 8. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Ent-scheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Es liege eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG vor, weil die Beschwerdeführerin an der Mitwirkung bei der poli-tischen Willensbildung gehindert werde. § 2 PartG fordere weder eine Mindestzahl von Parteimitgliedern noch einen bestimmten Umfang an Öffentlichkeitsarbeit. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen Informationsveranstaltungen in mehreren bayerischen Städten durchgeführt und sei seit April 2013 im Internet aktiv. Eine weitere große Öffentlichkeitskampagne sei derzeit in Vorbereitung und werde in kürzester Zeit umgesetzt. Bereits seit 30. Juni 2013 befänden sich über 35.000 Flyer im Umlauf.
3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich geäußert.
B.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei für die Wahl zum Deutschen Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 BWG betrifft die Feststellung der Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen als Partei (§ 18 Abs. 1 BWG). Gemäß § 18 Abs. 4a Satz 1 BWG kann eine Partei oder Vereinigung gegen eine Feststellung nach § 18 Abs. 4 BWG, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Danach ist die Nichtanerkennungsbeschwerde darauf ausgerichtet, noch vor Durchführung der Wahl abschließend festzustellen, ob die entsprechende Vereinigung berechtigt ist, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilzunehmen (vgl. BTDrucks 17/9392, S. 4). Eine Teilnahme an der Wahl lässt sich dadurch im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr erreichen. Die Beschwerdeführerin hat auf ihrer Internetseite mitgeteilt, sie habe die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG für die wirksame Einreichung ihrer Wahlvorschläge nach Landesliste erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten nicht innerhalb der Einreichungsfrist des § 19 BWG beibringen können; die Richtigkeit dieser Information sowie der Angabe, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich mit einer Landesliste zur Bundestagswahl antreten wolle, wurde fernmündlich durch den Ersten Stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beschwerdeführerin bestätigt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWG wäre die von ihr einzig in Bayern vorgesehene Landesliste damit zurückzuweisen. Weshalb ungeachtet dessen ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht bestehen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht, wie es ihr unter diesen Umständen obliegt, dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG dient nicht einer von der konkreten Wahl losgelösten Feststellung der Eigenschaft einer Vereinigung als Partei.