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BVerfG·2 BvC 21/22·26.11.2025

Feststellung der Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer hielt nach einem Hinweisschreiben nur noch Teilrügen gegen Listen- und Stimmrechtsregelungen aufrecht. Mit der Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages entfiel das Rechtsschutzinteresse, sodass die Wahlprüfungsbeschwerde als erledigt erklärt wurde. Die Beschwerde war nach Auffassung des Gerichts von Anfang an unzulässig; eine EuGH-Vorlage war nicht erforderlich.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach Konstituierung des Bundestages als erledigt erklärt; von weiterer Begründung nach §24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird erledigt, wenn mit der Konstituierung des neu gewählten Bundestages das verfolgte Rechtsschutzinteresse entfällt.

2

Fehlendes fortbestehendes Rechtsschutzinteresse führt zur Erledigung verfassungsgerichtlicher Beschwerden, auch wenn einzelne Rügen weiterhin vorgetragen werden.

3

Ist eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an unzulässig, unterbleibt eine weitere Sachverhandlung; eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist dann regelmäßig nicht erforderlich.

4

Hinweisschreiben der Berichterstatterin können im Vorverfahren ausreichende Gründe für die Unzulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde aufzeigen und damit die Entscheidung über die Erledigung oder Verwerfung vorbereiten.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hält auf das Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 hin nur noch teilweise an den mit der Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen fest, insbesondere an seinen Einwänden gegen starre Listen, das Fehlen einer konstruktiven Neinstimme und das "faktische Verbot von Losparteien". Auch insoweit hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde mit der Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages am 25. März 2025 erledigt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht, nachdem die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen von Anfang an unzulässig war (vgl. BVerfGE 122, 304 <306 ff.>; 151, 1 <16 f. Rn. 36, 38> - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es angesichts dessen nicht (vgl. BVerfGE 151, 202 <372 Rn. 315> - Europäische Bankenunion). Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung. Ergänzend wird lediglich auf BVerfGE 89, 243 (250 ff.) sowie - wie bereits im Verfahren 2 BvC 63/19 - auf BVerfGE 121, 266 (307) verwiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.