Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und bezieht sich dabei auf das Berichterstatterschreiben vom 21.12.2021. Das Gericht verweist auf § 24 Satz 2 BVerfGG und sieht deshalb von einer weitergehenden Begründung ab. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/erfolglos verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung durch Hauptentscheidung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben tragen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt, sofern die Hauptentscheidung den Streitgegenstand abschließend regelt.
Die Verweisung auf den Bericht des Berichterstatters genügt zur Entscheidungsgrundlage, wenn daraus die entscheidungserheblichen Erwägungen ersichtlich sind und weitere Ausführungen entbehrlich sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 21. Dezember 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).