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BVerfG·2 BvC 21/21·09.02.2022

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und bezieht sich dabei auf das Berichterstatterschreiben vom 21.12.2021. Das Gericht verweist auf § 24 Satz 2 BVerfGG und sieht deshalb von einer weitergehenden Begründung ab. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/erfolglos verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung durch Hauptentscheidung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben tragen.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt, sofern die Hauptentscheidung den Streitgegenstand abschließend regelt.

4

Die Verweisung auf den Bericht des Berichterstatters genügt zur Entscheidungsgrundlage, wenn daraus die entscheidungserheblichen Erwägungen ersichtlich sind und weitere Ausführungen entbehrlich sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 21. Dezember 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).