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BVerfG·2 BvC 21/19·25.07.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 21/19) wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Der Senat versagt den Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 5. Juni 2019 genannten Gründen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Es werden keine zusätzlichen Entscheidungsgründe im Beschluss dargelegt.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde durch Beschluss verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen ihren Erfolg entfallen lassen.

2

Die Bezugnahme auf ein Berichterstatterschreiben genügt als Begründung, soweit nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Ausführung abgesehen wird.

3

Eine abschließende Entscheidung kann auf die in dem Berichterstatterschreiben enthaltenen Ausführungen verweisen, ohne im Beschluss selbst die ausführliche Darstellung der Entscheidungsgründe wiederzugeben.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.