Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 21/19) wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Der Senat versagt den Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 5. Juni 2019 genannten Gründen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Es werden keine zusätzlichen Entscheidungsgründe im Beschluss dargelegt.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde durch Beschluss verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen ihren Erfolg entfallen lassen.
Die Bezugnahme auf ein Berichterstatterschreiben genügt als Begründung, soweit nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Ausführung abgesehen wird.
Eine abschließende Entscheidung kann auf die in dem Berichterstatterschreiben enthaltenen Ausführungen verweisen, ohne im Beschluss selbst die ausführliche Darstellung der Entscheidungsgründe wiederzugeben.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.