Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22.01.2024 genannten Gründen. Es beruft sich auf § 24 Satz 2 BVerfGG und sieht von einer weitergehenden Begründung ab. Der Beschluss datiert vom 4. März 2024.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde vom BVerfG als verworfen erklärt; Erfolg aus Gründen des Berichterstatterinnenschreibens versagt, weitere Begründung nach §24 Satz 2 BVerfGG unterblieben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer ausführlichen schriftlichen Begründung absehen und auf die Ausführungen der Berichterstatterin verweisen.
Die ausdrückliche Feststellung, dass der Beschwerde aus den in dem Berichterstattersschreiben genannten Gründen der Erfolg versagt wird, genügt, um den Tenor der Verwerfung zu tragen, sofern die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend ersichtlich sind.
Die a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, soweit die vorgebrachten Mängel oder Aussichtslosigkeit der Rügen bereits im Berichterstattervortrag klar aufgezeigt sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Januar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.