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BVerfG·2 BvC 20/15·22.06.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und lehnt einen Wiedereinsetzungsantrag ab. Der Senat verweist auf die in einem Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe und sieht gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Etwaige Erfolgsaussichten wurden damit verneint.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die in der Verfahrensakte dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer ergänzenden Entscheidungenbegründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen.

3

Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag nicht erfüllt sind.

4

Die ausdrückliche Verweisung auf bereits dargelegte, entscheidungserhebliche Gründe ersetzt eine weitergehende schriftliche Begründung, soweit die einschlägigen Vorschriften dies zulassen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 Abs 1 Halbs 1 BVerfGG§ 48 Abs 1 Halbs 2 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.