Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Nichtanerkennung als Partei durch den Bundeswahlausschuss. Zentral war die Frage der Einhaltung der Frist nach § 96a Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 BWahlG. Das BVerfG verworf die Beschwerde als unzulässig, weil die viertägige Beschwerdefrist ab Bekanntgabe in der Sitzung nicht eingehalten wurde. Eine spätere Zustellung änderte den Lauf der Frist nicht.
Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde verworfen, weil die viertägige Frist nach § 96a BVerfGG / § 18 BWahlG nicht eingehalten wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG i.V.m. § 96a BVerfGG ist binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses zu erheben und zu begründen.
Wird die in § 96a Abs. 2 BVerfGG vorgesehene Frist nicht eingehalten, ist die Nichtanerkennungsbeschwerde unzulässig (verfristet).
Für den Fristbeginn ist die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 BWahlG maßgeblich; eine später erfolgende Zustellung oder erst spätere Kenntnisnahme der Partei ändert den Fristenlauf nicht.
Die Prüfung der Parteieigenschaft nach § 2 PartG kann insbesondere die Mitgliederzahl, bisherige Teilnahme an Wahlen und die öffentliche Betätigung der Gruppierung in die Erwägung einbeziehen; mangels Parteieigenschaft kann die Anerkennung versagt werden.
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.
1. Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG seien erfüllt. Hingegen fehle es an der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG, da die Beschwerdeführerin insbesondere lediglich zehn Mitglieder zähle, an Wahlen noch nicht teilgenommen habe und bisher in der Öffentlichkeit kaum bis gar nicht hervortrete.
2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2021 Beschwerde eingelegt.
3. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.
4. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses sei ihr am Samstag, den 10. Juli 2021, zugestellt worden, sodass sie am Montag, den 12. Juli 2021, davon Kenntnis gehabt habe.
II.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 15. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 erhoben (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO). Damit ist die Nichtanerkennungsbeschwerde verfristet.