Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer reichten eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Gericht verwirft die Beschwerde aus den im Berichterstatterschreiben vom 5. Juli 2019 genannten Gründen. Es verweist auf dieses Schreiben und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung ab. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen die Erfolglosigkeit der Beschwerde hinreichend aufzeigen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn es auf ein Berichterstatterschreiben verweist.
Eine a-limine-Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die vorgetragenen Rügen offensichtlich nicht geeignet sind, die beanstandete Wahlentscheidung zu beseitigen.
Der Verweis auf ein Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Entscheidungsbegründung nur insoweit, wie dies mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 31. März 2020, Az: 2 BvC 19/19, Beschluss
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.