Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Es stellt fest, dass der Beschwerde aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung ist daher als a-limine-Abweisung ergangen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine verworfen; weitere Begründung unter Verweis auf § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG unterbleibt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde nach den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG ohne weitere Begründung verwerfen.
Die Bezugnahme auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe genügt zur Entscheidungsbegründung, wenn daraus hervorgeht, dass der Beschwerde der Erfolg versagt ist.
Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, soweit die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen die Kürzung der Begründungspflicht vorsehen und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkennbar sind.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde fordert keine weitergehende schriftliche Darlegung des Senats, wenn das Gesetz die Zurückhaltung der Darstellung ausdrücklich gestattet.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.