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BVerfG·2 BvC 19/15·28.09.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Es stellt fest, dass der Beschwerde aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung ist daher als a-limine-Abweisung ergangen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine verworfen; weitere Begründung unter Verweis auf § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG unterbleibt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde nach den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG ohne weitere Begründung verwerfen.

2

Die Bezugnahme auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe genügt zur Entscheidungsbegründung, wenn daraus hervorgeht, dass der Beschwerde der Erfolg versagt ist.

3

Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, soweit die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen die Kürzung der Begründungspflicht vorsehen und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkennbar sind.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde fordert keine weitergehende schriftliche Darlegung des Senats, wenn das Gesetz die Zurückhaltung der Darstellung ausdrücklich gestattet.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.