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BVerfG·2 BvC 19/14·30.09.2015

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Absehen von weiterer Begründung unter Bezugnahme auf Berichterstatterschreiben (§ 24 S 2 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwarf eine Wahlprüfungsbeschwerde in a-limine-Abweisung und sah von einer weitergehenden Begründung ab, indem es auf das Berichterstatterschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG Bezug nahm. Zentral war die Frage der Zulässigkeit und der hinreichenden Begründung der Entscheidung. Die Bezugnahme wurde als ausreichend angesehen, um die entscheidungserheblichen Erwägungen darzulegen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen; Gericht sieht von weitergehender Begründung ab und bezieht sich auf das Berichterstatterschreiben (§ 24 S. 2 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer umfassenden schriftlichen Begründung absehen und stattdessen auf das Berichterstatterschreiben Bezug nehmen.

3

Die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben genügt als Begründung, sofern daraus die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen für die Beteiligten erkennbar und nachvollziehbar sind.

4

Eine a-limine-Verwerfung ist unzulässig, wenn die Bezugnahme oder die verkürzte Darlegung die entscheidungserheblichen Gründe nicht hinreichend offenlegt und damit die Nachvollziehbarkeit für die Parteien erschwert.

Relevante Normen
§ 48 BVerfGG§ 24 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG