Verwerfung (a-limine-Abweisung) zweier Wahlprüfungsbeschwerden unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Die beiden Wahlprüfungsbeschwerden wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Die Verwerfung stützte sich auf das Berichterstatterschreiben vom 27.9.2023; ergänzende Einwendungen des Beschwerdeführers vom 15.10.2023 blieben unberücksichtigt, weil sie nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG eingingen. Das Gericht sah gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab; der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb ohne Einfluss auf die Verwerfung.
Ausgang: Zwei Wahlprüfungsbeschwerden als verworfen; verspätetes ergänzendes Vorbringen unberücksichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a-limine verworfen werden, wenn aus dem Berichterstatterschreiben ersichtliche Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Vorbringen, das nach Ablauf der in § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG bestimmten zweimonatigen Begründungsfrist beim Bundesverfassungsgericht eingeht, bleibt unberücksichtigt.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung absehen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ändert nichts an der Verwerfung der Beschwerde, wenn die Entscheidung bereits aufgrund des Berichterstatterschreibens ohne weitere Erörterung erfolgt.
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden - ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren zu 1. ankommt - verworfen.
Gründe
Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2023 muss außer Betracht bleiben, weil es nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht einging. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.