Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Der Erfolg der Beschwerde wurde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 9. Februar 2024 genannten Gründen versagt. Das Gericht sah gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Es handelt sich um eine a-limine-Abweisung aufgrund der im Berichterstattervotum dargelegten Mängel.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den in dem Berichterstatterinsschreiben genannten Gründen versagt, weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, von einer weitergehenden schriftlichen Begründung abzusehen, wenn die Entscheidungsgründe bereits in einem Berichterstattervotum hinreichend dargelegt sind.
Eine a-limine-Verwerfung ist gerechtfertigt, wenn die im Berichterstattervotum aufgezeigten rechtlichen oder tatsächlichen Mängel die Beschwerde ohne weitere Erörterung ausscheiden lassen.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern die im Berichterstattervotum angeführten Gründe entscheidungserheblich unrichtig oder unvollständig sind; unterbleiben solche konkreten Einwendungen, bleibt die Beschwerde erfolglos.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 9. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.