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BVerfG·2 BvC 18/22·16.04.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine Wahlprüfungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Der Erfolg der Beschwerde wurde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 9. Februar 2024 genannten Gründen versagt. Das Gericht sah gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Es handelt sich um eine a-limine-Abweisung aufgrund der im Berichterstattervotum dargelegten Mängel.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den in dem Berichterstatterinsschreiben genannten Gründen versagt, weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, von einer weitergehenden schriftlichen Begründung abzusehen, wenn die Entscheidungsgründe bereits in einem Berichterstattervotum hinreichend dargelegt sind.

3

Eine a-limine-Verwerfung ist gerechtfertigt, wenn die im Berichterstattervotum aufgezeigten rechtlichen oder tatsächlichen Mängel die Beschwerde ohne weitere Erörterung ausscheiden lassen.

4

Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern die im Berichterstattervotum angeführten Gründe entscheidungserheblich unrichtig oder unvollständig sind; unterbleiben solche konkreten Einwendungen, bleibt die Beschwerde erfolglos.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 9. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.