Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvC 18/21·22.07.2021

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtanerkennung als Partei durch den Bundeswahlausschuss für die Bundestagswahl. Streitpunkt ist die Zulässigkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde, insbesondere die Einhaltung der vier­tägigen Frist nach § 96a Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 18 Abs. 4 BWahlG. Das BVerfG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie verspätet einging; eine inhaltliche Prüfung erfolgt nicht.

Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der vier­tägigen Frist nach § 96a Abs. 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtanerkennungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG i.V.m. § 13 Nr. 3a BVerfGG ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 96a Abs. 2 BVerfGG bestimmten Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben und begründet wird.

2

Wird die Frist des § 96a Abs. 2 BVerfGG nicht eingehalten, führt die Verspätung zur Unzulässigkeit und damit zur Verwerfung der Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung.

3

Die Anerkennung als Partei für Wahlen setzt die Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG und die Parteieigenschaft nach § 2 PartG voraus; hierzu gehören geeignete Nachweise über Satzungsbeschluss, Mindestinhalt der Satzung, Angaben zur Parteitätigkeit (z.B. frühere Wahlteilnahmen), Mitgliederzahlen und Hervortreten in der Öffentlichkeit.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 2 BWahlG§ 2 PartG§ 6 Abs. 2 PartG§ 2 Abs. 2 Satz 1 PartG§ 96a Abs. 2 BVerfGG§ 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

2

1. Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin keinen geeigneten Nachweis der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt habe. Weiterhin seien die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin insbesondere eine Satzung eingereicht habe, die offensichtlich nicht die Mindestanforderungen des § 6 Abs. 2 PartG erfülle, die Rechtsstellung als Partei verloren habe, da sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen habe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PartG), keine Angaben zur Zahl ihrer Mitglieder gemacht und keine Nachweise zu ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eingereicht habe.

3

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit am 14. Juli 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem handschriftlichen Schreiben "Beschwerde" erhoben und vorgetragen, dass der "Verein" eine im Vereinsregister eingetragene Satzung habe. Es könne nicht Sinn einer Satzung sein, "Institutionen vorzuschreiben", denen die Mitglieder nicht gerecht werden könnten.

4

3. Der Bundeswahlausschuss und die Beschwerdeführerin hatten Gelegenheit zur Äußerung.

II.

5

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

6

Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 12. Juli 2021 um 24:00 Uhr. Vorliegend ging die Beschwerde aber erst am 14. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beschwerde ist daher verfristet.