Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines gegen sämtliche Richter des Senats gerichteten Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde sowie ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Zweiten Senats. Das BVerfG verwirft sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Wahlprüfungsbeschwerde. Als Entscheidungsgrund verweist das Gericht auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juni 2019 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde und Ablehnungsgesuch gegen alle Richter als unzulässig verworfen; Gericht verweist auf Berichterstattersschreiben und § 24 Satz 2 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch, das sich gegen sämtliche Richter eines Senats richtet, kann als unzulässig verworfen werden.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn aus dem Bericht des Berichterstatters hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer der Erfolg versagt ist.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn die Gründe bereits im Schreiben des Berichterstatters dargelegt sind.
Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, soweit die in einem vorausgegangenen Schriftsatz enthaltenen Darlegungen den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Dem Ablehnungsgesuch und der Wahlprüfungsbeschwerde bleiben aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.