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BVerfG·2 BvC 18/18·17.09.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf das Berichterstatterschreiben vom 5. Juli 2019. Das Gericht hält die dort genannten Gründe für ausreichend, um der Beschwerde den Erfolg zu versagen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Es handelt sich um eine a-limine-Abweisung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Entscheidung gestützt auf Berichterstatterschreiben, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine ausführliche schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben treffen.

3

Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, sofern die dienstliche Stellungnahme des Berichterstatters die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend darlegt und keine weitere Erörterung erfordert.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.