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BVerfG·2 BvC 18/14·03.03.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 27. Januar 2016 genannten Gründe versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die maßgeblichen Erwägungen sind dem genannten Schreiben des Berichterstatters zu entnehmen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/unbegründet verworfen; Entscheidung mit Verweis auf Berichterstatter gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ohne weitere Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn aus den vom Berichterstatter dargelegten Gründen keine Erfolgsaussichten ersichtlich sind.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer ausführlichen schriftlichen Begründung absehen und die Entscheidung mit Verweis auf den Berichterstatter erlassen.

3

Eine Verwerfung ohne weitergehende Ausführungen ist zulässig, soweit die maßgeblichen Erwägungen im bezeichneten Schriftstück des Berichterstatters hinreichend erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.