Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 27. Januar 2016 genannten Gründe versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die maßgeblichen Erwägungen sind dem genannten Schreiben des Berichterstatters zu entnehmen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/unbegründet verworfen; Entscheidung mit Verweis auf Berichterstatter gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ohne weitere Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn aus den vom Berichterstatter dargelegten Gründen keine Erfolgsaussichten ersichtlich sind.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer ausführlichen schriftlichen Begründung absehen und die Entscheidung mit Verweis auf den Berichterstatter erlassen.
Eine Verwerfung ohne weitergehende Ausführungen ist zulässig, soweit die maßgeblichen Erwägungen im bezeichneten Schriftstück des Berichterstatters hinreichend erkennbar sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.