Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde mit dem Hinweis, dass die im Schreiben der Berichterstatterin vom 7. April 2024 genannten Gründe ihren Erfolg ausscheiden. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatterinnen-Schreibens versagt; gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG keine weitere Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn sich aus dem Berichterstatterinnen- oder Berichterstatterschreiben ergibt, dass ihr Erfolg ausscheidet.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine ausführliche Urteilsbegründung verzichten und auf die Darlegungen der Berichterstatterin/des Berichterstatters verweisen.
Erfolglosigkeitsfeststellungen im Vorverfahren rechtfertigen eine a-limine-Verwerfung der Beschwerde, wenn bereits die vorläufige Prüfung keine Erfolgsaussichten erkennen lässt.
Die Bezugnahme des Gerichts auf ein internes Berichterstatter-Schreiben ersetzt die sonstige Entscheidungsbegründung, soweit das Gesetz dies gestattet.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7. April 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.