Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvC 17/15·22.06.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründe. Die zentrale Frage ist, ob das Gericht a-limine ohne ausführliche öffentliche Begründung abweisen kann. Das Gericht erklärt, der Beschwerde werde der Erfolg versagt und sieht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Entscheidung verweist auf die Berichterstattergründe und sieht eine weitere Begründung nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG als entbehrlich an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, indem es auf die in einem schriftlichen Bericht des Berichterstatters dargelegten Gründe verweist.

2

§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, von einer ergänzenden Begründung des Verwerfungsbeschlusses abzusehen.

3

Die Verweisung auf die Gründe des Berichterstatters ist ausreichend, sofern diese Gründe den Erfolg der Beschwerde eindeutig ausschließen und damit eine weitergehende Erörterung entbehrlich macht.

4

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitergehende öffentliche Entscheidungsgründe besteht nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine a-limine-Verwerfung vorliegen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.